Widerspruch einlegen gegen Weitergabe von Meldedaten

Hier Auszüge aus dem erwähnten Amtsblatt:

auf Seite 4:

Veröffentlichung von Einwohnerdaten im Adressbuch oder ähnlichen Nachschlagewerken

Die Meldebehörde der Stadt (Abteilung Bürgerservice des Amtes für Bürgerservice und Informationsverarbeitung) darf Namen, Doktorgrad und Anschriften der volljährigen Einwohnerinnen und Einwohner an Herausgeber von Einwohnerbüchern oder ähnlichen Nachschlagewerken, sowie elektronischen Adressverzeichnisssen übermitteln.

Einwohnerinnen und Einwohner, die nicht im Einwohnerbuch oder in elektronischen Adressverzeichnissen aufgeführt sein wollen, werden gebeten, dies bis spätestens 01.10.2007dem Amt für Bürgerservice und Informationsverarbeitung, Abteilung Bürgerservice, Basler Str. 2, schriftlich mitzuteilen. Wurde bei der Anmeldung in Freiburg bereits eine solche Übermittlungssperre eingerichtet, bedarf es keiner weiteren Mitteilung.

Übermittlung von Einwohnerdaten an Parteien und Wählergruppen

Im Zusammenhang mit Bundestags-, Europaparlaments-, Landtags-, Gemeinde- rats- und Ortschaftsratswahlen sowie anderen allgemeinen Abstimmungen, Volks- und Bürgerbegehren können Parteien und Wählergruppen auf entsprechenden Antrag die Namen und Anschriften der jeweils Wahlberechtigten vom Amt für Bürgerservice und Informationsverarbeitung erhalten.

Wahlberechtigte, die nicht wünschen, dass im vorstehenden Fall ihr Name und ihre Anschrift an Parteien und Wählergruppen weitergegeben werden, werden gebeten, dies bis spätestens 01.10.2007 dem Amt für Bürgerservice und Informationsverarbeitung, Abteilung Bürgerservice, Basler Str. 2, schriftlich mitzuteilen. Wurde bei der Anmeldung in Freiburg bereits eine solche Übermittlungssperre eingerichtet, bedarf es keiner weiteren Mitteilung.

Übermittlung von Meldedaten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Das Amt für Bürgerservice und Informationsverarbeitung übermittelt an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften die in § 30 des Meldegesetzes für Baden-Württemberg aufgeführten Daten der Mitglieder der Religionsgesellschaften. Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern minderjähriger Kinder), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die betroffenen Familienangehörigen können die Übermittlung ihrer Daten durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung an das Amt für Bürgerservice und Informationsverarbeitung, Abteilung Bürgerservice, Basler Str. 2, verhindern. Eine solche Mitteilung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine entsprechende Erklärung bereits früher (z.B. bei der Anmeldung in Freiburg) abgegeben worden ist.

Übermittlung von Einwohnerdaten anlässlich von Alters- und Ehejubiläen

Die Meldebehörde darf Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubilaren veröffentlichen und an Presse und Rundfunk zum Zweck der Veröffentlichung weitergeben. Einwohnerinnen und Einwohner die eine solche Veröffentlichung nicht wünschen, werden gebeten, dies bis spätestens drei Monate vor dem Jubiläum dem Amt für Bürgerservice und Informationsverarbeitung, Abteilung Bürgerservice, schriftlich mitzuteilen.

Freiburg im Breisgau, 1. September 2007

Der Oberbürgermeister der Stadt Freiburg im Breisgau

auf Seite 5:

Melderegisterauskünfte an nicht öffentliche Stellen über das zentrale Meldeportal der Meldebehörden in Baden-Württemberg per Internet

Das Innenministerium Baden-Württemberg hat aufgrund § 29a Absatz 2 Meldegesetz (MG) eine zentrale Stelle der Meldebehörden in Baden-Württemberg bestimmt, die Melderegisterauskünfte erteilt. Dieses Meldeportal nahm seinen Betrieb am 01.01.2007 auf.

Die Melderegisterauskünfte über dieses zentrale Meldeportal werden nur im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit an „Behörden, öffentliche- und nicht öffentliche Stellen“ erteilt. Der Datenumfang der kostenpflichtigen Melderegisterauskunft an nicht öffentliche Stellen beschränkt sich auf Familiennamen, Vornamen und Anschriften. § 32a Absatz 2 MG räumt den Betroffenen (Bürgerinnen und Bürger und Einwohnerinnen und Einwohner) explizit ein Widerspruchsrecht ein, so dass Melderegisterauskünfte an nicht öffentliche Stellen über dieses Meldeportal nicht automatisiert über das Internet erfolgen. Dieses Widerspruchsrecht gilt nicht für Melderegisterauskünfte, die von nicht öffentlichen Stellen auf sonstigem Anfrageweg (z.B. schriftlich) direkt an die Meld- ebehörde gestellt werden.

Bitte teilen Sie bis spätestens zum 01.10.2007 dem Amt für Bürgerservice und Informationsverarbeitung, Abteilung Bürgerservice, Basler Str. 2, 79100 Freiburg, schriftlich mit, wenn eine Melderegisterauskunft zu Ihrer Person nicht im Internet über dieses zentrale Meldeportal erfolgen soll. Ein möglicher Widerspruch wirkt sich dauerhaft, auch auf die Folgejahre aus.

Freiburg im Breisgau, 1. September 2007

Der Oberbürgermeister der Stadt Freiburg im Breisgau